AGB
Martin Glöde
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – VERMIETUNG
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlagen und Bestandteil aller zwischen Martin Glöde Veranstaltungstechnik und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und / oder hiermit zusammenhängenden Sach‐ und Dienstleistungen von Martin Glöde Veranstaltungstechnik zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von Martin Glöde Veranstaltungstechnik sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.
2. Martin Glöde Veranstaltungstechnik ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
II. Vermietung von Gegenständen
§ 1 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von Martin Glöde Veranstaltungstechnik (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Martin Glöde Veranstaltungstechnik (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Martin Glöde Veranstaltungstechnik oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 2 Vergütung
1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von Martin Glöde Veranstaltungstechnik enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 3 Transport
1. Soweit nicht anderweitiges vereinbart wurde, schuldet Martin Glöde Veranstaltungstechnik nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt Martin Glöde Veranstaltungstechnik den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Martin Glöde Veranstaltungstechnik und dem Kunden, kann Martin Glöde Veranstaltungstechnik den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Lässt Martin Glöde Veranstaltungstechnik den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung von Martin Glöde Veranstaltungstechnik gegen den Dritten zustehende Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem Martin Glöde Veranstaltungstechnik dem Kunden gegenüber gem. § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
§ 4 Stornierung durch den Kunden
1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet 20% der gesamten Vergütung gem. § 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der gesamten Vergütung gem. § 2, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 80 % der Vergütung gem. § 2, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadensersatz an Martin Glöde Veranstaltungstechnik zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Martin Glöde Veranstaltungstechnik maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass Martin Glöde Veranstaltungstechnik kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringer Höhe entstanden ist.
§ 5 Zahlung
1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge / Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Martin Glöde Veranstaltungstechnik ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für die Richtigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei Martin Glöde Veranstaltungstechnik maßgeblich.
3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Bei den von Martin Glöde Veranstaltungstechnik vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2. Martin Glöde Veranstaltungstechnik wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 09:00 ‐ 18:00 Uhr in einem, zu den vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit bei Martin Glöde Veranstaltungstechnik unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach deren Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S. v. IV § 1.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel erst später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und / oder gem. § 7 Abs. 1, S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung ‐ einschließlich Reparatur ‐ verpflichtet ist. Martin Glöde Veranstaltungstechnik kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 1 genannten Zeitraumes verlangen. Martin Glöde Veranstaltungstechnik kann die Nachbesserung von den Transport‐, Wege und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs‐ oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von Martin Glöde Veranstaltungstechnik erfolglos geblieben ist oder Martin Glöde Veranstaltungstechnik die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gem. § 6 Abs. 2, S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadensersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel an Martin Glöde Veranstaltungstechnik zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraumes jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde von Martin Glöde Veranstaltungstechnik zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schießt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von Martin Glöde Veranstaltungstechnik empfohlenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich‐rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Martin Glöde Veranstaltungstechnik erfolgt, hat der Mieter von Martin Glöde Veranstaltungstechnik zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Martin Glöde Veranstaltungstechnik haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 7 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Martin Glöde Veranstaltungstechnik, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gem. § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet Martin Glöde Veranstaltungstechnik darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Martin Glöde Veranstaltungstechnik, seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzten Vertreter und leitenden Angestellten von Martin Glöde Veranstaltungstechnik.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
3. Die vorstehende Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III)
§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Martin Glöde Veranstaltungstechnik
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinem Vertragspartner (Künstler, Sportler, Zuschauer, etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von Martin Glöde Veranstaltungstechnik zu vereinbaren. Soweit Martin Glöde Veranstaltungstechnik infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde von Martin Glöde Veranstaltungstechnik von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von Martin Glöde Veranstaltungstechnik gebucht hat, lässt der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs‐ und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Martin Glöde Veranstaltungstechnik angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder ‐schwankungen hat der Kunde einzustehen.
§ 10 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren Martin Glöde Veranstaltungstechnik und der Kunde, dass Martin Glöde Veranstaltungstechnik die Versicherung übernimmt, hat der Kunde von Martin Glöde Veranstaltungstechnik die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Martin Glöde Veranstaltungstechnik die Versicherung nicht, hat der Kunde von Martin Glöde Veranstaltungstechnik den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 11 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspuchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, Martin Glöde Veranstaltungstechnik unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre von Martin Glöde Veranstaltungstechnik zuzuordnen sind.
§ 12 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von Martin Glöde Veranstaltungstechnik liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird; b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht; c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig geordnet und in sauberem sowie einwandfreien Zustand im Lager von Martin Glöde Veranstaltungstechnik während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und andere Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von Martin Glöde Veranstaltungstechnik abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Martin Glöde Veranstaltungstechnik behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Martin Glöde Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde die Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde von Martin Glöde Veranstaltungstechnik den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass Martin Glöde Veranstaltungstechnik kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragrafen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und ‐ soweit erforderlich ‐ auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Martin Glöde Veranstaltungstechnik erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs‐ und Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Martin Glöde Veranstaltungstechnik ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
III. VERKAUF VON GEGENSTÄNDEN
§ 1 Preise
1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
2. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht‐, Verpackungs‐ und Versicherungskosten.
§ 2 Lieferung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt Martin Glöde Veranstaltungstechnik Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.
2. Martin Glöde Veranstaltungstechnik darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so darf Martin Glöde Veranstaltungstechnik die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
3. Liefertermine und Lieferfristen müssen durch Martin Glöde Veranstaltungstechnik ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von Martin Glöde Veranstaltungstechnik verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von Martin Glöde Veranstaltungstechnik eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware von Martin Glöde Veranstaltungstechnik nicht beschafft werden kann, ist Martin Glöde Veranstaltungstechnik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat Martin Glöde Veranstaltungstechnik sich dazu zu erklären, ob Martin Glöde Veranstaltungstechnik von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er Martin Glöde Veranstaltungstechnik eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Martin Glöde Veranstaltungstechnik, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet Martin Glöde Veranstaltungstechnik darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Martin Glöde Veranstaltungstechnik, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht worden sind.
§ 3 Gefahrübergang
1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von Martin Glöde Veranstaltungstechnik spesenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, ohne jeden Abzug auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
2. Im Übrigen gilt die Rechnung unter Ziff. II § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB behält sich Martin Glöde Veranstaltungstechnik das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB behält sich Martin Glöde Veranstaltungstechnik das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, Martin Glöde Veranstaltungstechnik einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde Martin Glöde Veranstaltungstechnik unverzüglich anzuzeigen.
4. Martin Glöde Veranstaltungstechnik ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Martin Glöde Veranstaltungstechnik bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Martin Glöde Veranstaltungstechnik nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Martin Glöde Veranstaltungstechnik behält sich jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be‐ und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Martin Glöde Veranstaltungstechnik. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die Martin Glöde Veranstaltungstechnik nicht gehören, so erwirbt Martin Glöde Veranstaltungstechnik an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Martin Glöde Veranstaltungstechnik gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen von Martin Glöde Veranstaltungstechnik nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
§ 6 Gewährleistung
1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre nach Ablieferung der Ware beträgt. Schadensersatzansprüche an gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von Martin Glöde Veranstaltungstechnik. § 444 BGB (Haftungsausschluss) bleibt unberührt.
3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet Martin Glöde Veranstaltungstechnik die Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr:
3.1 Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von Martin Glöde Veranstaltungstechnik die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.3 Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3.4 Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
3.5 Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§ 7 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Martin Glöde Veranstaltungstechnik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet Martin Glöde Veranstaltungstechnik darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Martin Glöde Veranstaltungstechnik, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Martin Glöde Veranstaltungstechnik zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
IV. FORM/SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 1 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewährt.
§ 2 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Martin Glöde Veranstaltungstechnik und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von Martin Glöde Veranstaltungstechnik. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von Martin Glöde Veranstaltungstechnik ausschließlicher Gerichtsstand.
Martin Glöde Veranstaltungstechnik
Alle technischen Angaben ohne Gewähr
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten